Urteile zur D&O-Versicherung
Wenn man sich die Veröffentlichungen und Artikel in Fachmedien zum Thema der D&O-Versicherung anschaut, so erhält man den Eindruck, es handele sich hierbei um die mit Abstand bedeutsamste Versicherungssparte. Konkurrenz bekommt sie lediglich von der Cyberversicherung. Dabei machen diese beiden Sparten, wenn man das Gesamtprämienaufkommen betrachtet, nur einen winzigen Bruchteil des Versicherungsmarktes aus.
Der Grund liegt darin, dass insbesondere die D&O-Versicherung die erhöhte Aufmerksamkeit von Geschäftsführern, Vorständen und Gremienmitgliedern innehat. Denn es geht letztendlich darum, Schadensersatzansprüche, die gegen diesen Personenkreis gestellt werden, zu decken.
Der BGH hat sich unlängst mit dem Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung befasst. Während das Oberlandesgericht Frankfurt als Vorinstanz noch die Deckungsablehnung des Versicherers als zulässig angesehen hat (es handelte sich um eine Zahlung an einen Gläubiger, obwohl schon Insolvenzreife vorlag, aber noch kein Insolvenzantrag gestellt worden war), so sah der BGH dies anders.
Es komme, so der BGH, bei jeder einzelnen Pflichtverletzung darauf an, dass diese wissentlich begangen wurde. Der Versicherer müsse aufzeigen, dass der Geschäftsführer die verletzte Pflicht tatsächlich kannte und insofern bewusst pflichtwidrig handelte. Ein bewusstes Sich-Verschließen genüge nicht. Auch kann nicht darauf verwiesen werden, dass es sich bei der Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, um eine sogenannte Kardinalpflicht handele, die ein Geschäftsleiter immer kennen müsse.
Was in dem Urteil nicht stehen konnte: Bei der von diesem Versicherer verwendeten Klausel handelte es sich um einen erheblich weitergehenden Ausschluss, als dieser im Markt durchsetzbar ist. Man muss (wie immer) bei der vorliegenden Formulierung von Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen, welche Bedingungen für den Versicherungsnehmer günstig und im Markt umsetzbar sind.
Das Oberlandesgericht Köln hingegen hat im Greensill-Fall ein für die Versicherungsnehmer und versicherten Personen unerfreuliches Urteil gesprochen. In diesem Fall hatte der Versicherer Liberty Mutual eine Anfechtung des Vertrages erklärt, obwohl der Versicherungsvertrag Klauseln enthielt, die ein solches Anfechtungsrecht eigentlich nicht ermöglichten (Anfechtungsrechtsverzicht). Unter Berufung auf eine andere Entscheidung (HEROS-II-Urteil) sahen die Richter des OLG Köln diesen Verzicht als nicht wirksam an. Damit ist aber der Versicherungsvertrag als solcher eliminiert und auch die nicht arglistig handelnden Mitglieder eines Gremiums stehen ohne Versicherungsschutz dar. Genau das sollen eigentlich diese Klauseln verhindern. Denn sie gelten ja niemals gegenüber dem arglistig handelnden Versicherten, sondern sollen diejenigen schützen, die sich nichts zuschulden kommen lassen haben.
Die Versicherungsnehmer und Makler sind sehr erschreckt über dieses Urteil. Man muss jetzt in der Tat genau prüfen, welche Vereinbarungen rechtssicher getroffen werden können, um solche Fälle zukünftig zu verhindern. Man erkennt hier aber, dass der Schaden nur groß genug sein muss, um einzelne Versicherer dazu zu verleiten, entgegen ursprünglich getroffener Vereinbarungen den Versuch zu machen, sich von einem solchen Vertrag (und damit der Zahlungsverpflichtung) zu lösen.