Versicherungsmakler dürfen sich nicht mehr als unabhängig bezeichnen
Mit dem Oberlandesgericht Dresden hat nun ein zweites Oberlandesgericht eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass sich Versicherungsmakler nicht als unabhängig bezeichnen dürfen. Geklagt hatte wiederum die Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser hatte auch schon das erste Urteil erstritten.
Die Auffassung der Maklerverbände ist naturgemäß eine andere, dort beruft man sich immer noch auf die Entscheidung des BGH in seinem Sachwalterurteil des Jahres 1985. Allerdings ging es in diesem Urteil nicht um die Frage der Unabhängigkeit, sondern es ging um eine Haftungsfrage. Der BGH hatte hier festgestellt, dass der Versicherungsmakler der Sachwalter des Kunden ist und insofern dessen Interessen bestmöglich zu vertreten hat.
Die Gerichte betrachten die Bezeichnung als unabhängig jedoch als irreführend für Verbraucher und Kunden, da Makler grundsätzlich von der Marktgegenseite, also den Versicherern, bezahlt werden. Daraus ergäbe sich unter Umständen ein Interessenkonflikt.
Von der Argumentation her findet man dort einiges von dem wieder, was auch dazu geführt hat, dass Versicherungsmakler grundsätzlich als Berater von Auftraggebern in EU-weiten oder nationalen Ausschreibungsverfahren von Versicherungsverträgen ausgeschlossen sind, zumindest dann, wenn sie nach Zuschlag weiterhin beratend oder vertragsverwaltend für den Versicherungsnehmer tätig sind.